Satzung

Satzung Rennstall Scheibenholz e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Rennstall Scheibenholz e.V. und hat seinen Sitz in Leipzig.
Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt den Zweck, den Sport zu fördern und die Verbundenheit seiner Mitglieder insbesondere auch mit dem Galopprennsport zu stärken. Zu diesem Zweck soll auch der Ankauf bzw. die eventuelle Pacht und die Haltung eines oder mehrerer Galopprennpferde und die Teilnahme dieser Pferde am Pferderennsport realisiert werden.
Des Weiteren sollen Veranstaltungen zur weiteren Verbindung mit dem Sport durchgeführt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Sport und insbesondere den Galopprennsport, den Zuchtbetrieb für Vollblutpferde kennenlernen und fördern möchte. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser kann über die Ablehnung eines Antrages ohne Angaben von Gründen entscheiden. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags vollzogen. Eine anteilige Rückzahlung des im Voraus geleisteten Mitgliedsbeitrags ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft endet jeweils automatisch nach einem Jahr. Durch rechtzeitige Zahlung des in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgesetzten Jahresbeitrages verlängert sich die Mitgliedschaft erneut um ein Jahr.
Die Mitglieder werden vor dem offiziellen Ende der Mitgliedschaft über eine mögliche Verlängerung informiert.

Die Mitgliedschaft endet in allen Fällen durch:
1. Tod bei natürlichen Personen oder Auflösung einer juristischen Person;
2. schriftliche Abmeldung bzw. Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
3. durch Ausschluss, der durch den Vorstand beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug ist oder wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer gesonderten Beitragsordnung, in der die Beitragshöhe festgelegt wird. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die fällige Mitgliedsgebühr innerhalb des ersten Monats nach Eintritt zu zahlen. Die Beitragsordnung legt zudem fest, welche Leistungen der Verein den einzelnen Mitgliedern gewährt. Über den Inhalt der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Über alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung jährlich stattfinden.
Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können per Vollmacht abstimmen.
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er muss sie binnen sechs Wochen, ebenfalls mit einer Frist von vier Wochen, einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. In der Mitgliederversammlung ist über das vergangene Geschäftsjahr, über den Stand des Vermögens und das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl der Vorstandsmitglieder
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
4. Inhalt der Beitragsordnung
5. Satzungsänderungen
6. Beschlussfassung über Anträge.

Darüber hinaus darf über einen Gegenstand nur beschlossen werden, wenn er auf der Tagesordnung steht. Unter "Verschiedenes" können nur nicht beschlussfähige Sachen erörtert werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Anteilseigner gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

Bei Wahlen muss eine Stichwahl erfolgen.

Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Geschäftshandhabung in der Mitgliederversammlung bestimmt im Übrigen der Leiter der Versammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern des Vereins. Die Wahl der in § 6 genannten Mitglieder des Vorstandes erfolgt jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren. Der Verein wird gesetzlich durch den 1. und 2. Vorstand vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand soll nach Bedarf, in der Regel aber einmal im Monat
zusammentreten. Die Tätigkeit des Vorstandes darf nur auf die Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein und ist ehrenamtlich.

§ 9 Prüfung

Das Rechnungswesen des Vereins ist alljährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt worden sind und die über das Prüfungsergebnis berichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden. Im Falle der Auflösung entscheidet die Versammlung über das verbleibende Vermögen. Sollte eine Zahlungsunfähigkeit drohen, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 11 Bedingungen zum Erwerb/Pacht eines oder mehrerer Rennpferde
Für den Ankauf bzw. die Pacht eines Rennpferdes wird von der Mitgliederversammlung eine Ankaufskommission gebildet. Sie entscheidet demokratisch über alle Modalitäten des Ankaufs bzw. der Pacht.

§ 12 Bedingungen für die Beteiligung an einem Rennpferd unter der Bezeichnung "Rennstall Scheibenholz"

1. Alle notwendigen Erklärungen im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Pacht und der Haltung des Pferdes gibt der Vorstand im Auftrag und für Rechnung des Vereins ab. Der Vorstand entscheidet über die Teilnahme an Pferderennsportveranstaltungen. Im Sinne der Rennordnung erteilen die Anteilseigner dem Vorstand Generalvollmacht.

2. Bei allen Entscheidungen handeln die Vorstandsmitglieder nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Haftung ist gegenüber den Anteilseignern in jedem Fall auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

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